COBICODE - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Geltung
Es gelten bei Angeboten, Aufträgen und Verträgen die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit Anforderung eines Exposés und in Kenntnis der Provisionserwartung kommt zwischen Empfänger:innen (Kund:inn:en) und COBICODE ein provisionspflichtiger Maklervertrag zum angebotenen Objekt zustande, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.  Die Empfänger:innen (Kund:inn:en) erkennen diese AGB hiermit an.

2. Vertraulichkeit
Sämtliche von COBICODE an die Empfäng:er:innen übersandten Informationen, insbesondere Angebote und Objektnachweise sowie deren Inhalte sind vertraulich und nur für die jeweiligen Kund:inn:en bestimmt. Diesen ist es untersagt, diese Informationen an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch COBICODE weiterzugeben. Verstoßen die Kund:inn:en gegen diese Verpflichtung und schließen Dritte oder andere Personen, an die Dritte ihrerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so sind die Kund:inn:en verpflichtet, COBICODE die mit ihnen vereinbarte Provision zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu entrichten.

3. Doppeltätigkeit
COBICODE ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (Verkäufer:innen oder Vermieter:innen) provisionspflichtig tätig zu werden.

4. Angebote
Die Angebote von COBICODE erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Die Objektangaben beruhen auf den COBICODE von Verkäufer:inne:n oder Vermieter:inne:n erteilten Auskünfte und Informationen. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt COBICODE nicht. Es ist Sache der Kund:inn:en, Objektinformationen und Angaben auf Richtigkeit zu prüfen. Für die inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit dieser Angaben übernimmt COBICODE nur im Fall grober Fahrlässigkeit eine Haftung.

5. Provisionsanspruch

Der Nachweis von Adresse:n bzw. Eingentümer:innen eines Objektes erfolgt unter Hinweis auf die Provisionsforderung von COBICODE. Der Provisionsanspruch von COBICODE entsteht, sobald aufgrund des Nachweises bzw. der Vermittlung von COBICODE ein Hauptvertrag bezüglich eines benannten Objekts zustande gekommen ist. Änderungen im geschlossenen Hauptvertrag verwirken den Provisionsanspruch von COBICODE nicht.

Der Provisionsanspruch ist mit Abschluss des Kaufvertrags oder Mietvertrags fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung.

6. Provisionshöhe
Die Provisionshöhe errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. Gesamtmietpreis. Diese beträgt, wenn nicht anderes vereinbart, 3,57% vom wirtschaftlichen Kaufpreis der erworbenen Immobilie inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Mietprovision beträgt 2,38 Monatsmieten vom im Mietvertrag vereinbarten Netto-Mietpreis inklusive 19% gesetzlicher Mehrwertsteuer.

7. Vorkenntnis
Ist den Kund:inn:en das von COBICODE angebotene Objekt bereits bekannt, so haben sie dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalenderwerktagen mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen. Unterlassen Kund:inn:en diesen Hinweis, so haben sie COBICODE sämtliche Aufwendungen zu ersetzten, die COBICODE dadurch entstehen, dass auf die Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wurde.

8. Haftungsbegrenzung
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten durch COBICODE, sowie dessen gesetzliche Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:inn:en sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei COBICODE zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens von Kund:inn:en.

9. Informationspflicht nach VSBG
COBICODE ist nicht bereit, im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen COBICODE und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle durchzuführen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

11. Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein sollten oder dies im Nachhinein werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt, es sei denn, durch den Wegfall einzelner Klauseln würde eine Vertragspartei unzumutbar benachteiligt, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. In diesem Fall sollen unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien am nächste kommen.

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