Änderung der Bayerischen Bauordnung

Neuordnung Bayerische Bauordnung 2021
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Änderung der Bayerischen Bauordung – BayBO.

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) wurde zum 01.02.2021 umfassend geändert. Die Änderungen sind in einer Synopse (PDF, 778 KB) markiert und dem bisherigen Gesetzeswortlaut gegenübergestellt.

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

Abstandsflächen

  • Ab v. g. Zeitpunkt gelten in München für Kerngebiete, festgesetzte urbane Gebiete sowie Gewerbe- und Industriegebiete neue Abstandsflächen. Außerdem hat sich in diesen Gebieten auch die Berechnung und Darstellung der Abstandsflächen geändert. Die Details können Sie der Übersicht (PDF, 140 KB)entnehmen.
  • Bereits jetzt zeigt sich jedoch, dass zahlreiche Kommunen von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit die Abstandsflächen in ihren Gemeindegebieten durch Satzungen zu regeln, um so die gesetzlich vorgesehene Verkürzung auf 0,4 H und eine damit verbundene bauliche Verdichtung zu vermeiden.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

  • Für bestimmte Wohnbauvorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt ab 1. Mai 2021 eine Genehmigungsfiktion. Das bedeutet, dass in der Regel nach spätestens drei Monaten und drei Wochen mit dem Bau begonnen werden kann. (Siehe Artikel 68 Absatz 2 BayBO).
  • Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist eine mögliche Form der Baugenehmigung durch die Baubehörde – in München die Lokalbaukomission. Dieses soll zu einem Bürokratieabbau führen und den Genehmigungsprozess eines Bauvorhabens beschleunigen.
  • Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden insbesondere Prüfungen des Bauantrags nach den § 29-35 des Baugesetzbuches (BauGB) vorgenomme. Bestehen im Bauantrag diesbezüglich keine Widersprüche oder Abweichungen, kann die Genehmigung erteilt werden.

Standard-Genehmigungsverfahren

  • Im normalen Genehmigungsverfahren hingegen müssen zusätzlich unter anderem Vorschriften des Bauordnungsrechts eingehalten und geprüft werden. Das hat zur Folge, dass Bauanträge, die nach dem normales Genehmigungsverfahren geprüft werden, erheblichen Mehraufwand an Prüfungsleistung und somit auch Zeitaufwand bedeuten. Dies kann den Start eines Bauvorhabens deutlich in die Länge ziehen.
  • Für Neu- oder Umbauten oder Sanierungen von normalen Wohnimmobilien mit genehmigungsrelevantem Umfang heißt dass, Baugenehmigungsverfahren werden in zukünftig deutlich schneller bearbeitet. Das vereinfacht die Situation für angehende Bauherren enorm, es sei denn, die geplante Immobilie geht nicht konform mit den wichtigen § 29 ff. des BauGB, die bereits weiter oben genannt wurden.

Dachausbauten

  • Für den Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken wurde ein neuer Freistellungstatbestand geschaffen. Neben der Umnutzung und dem Innenausbau ist auch die Errichtung von Dachgauben möglich, die Kubatur muss aber im Übrigen unverändert bleiben. (Siehe Artikel 58 Absatz 2 BayBO).
  • Die Aufstockung von Wohngebäuden zur Schaffung neuen Wohnraums kann den Einbau eines Aufzugs erfordern. Nach der neuen Bauordnung kann auf den Einbau eines Aufzugs verzichtet werden, wenn dies nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. (Siehe Artikel 37 Absatz 4 BayBO).

Umwandlung von bestandsgeschützten Gebäuden

  • Bei der Umwandlung von bestandsgeschützten Gebäuden in Wohnraum werden die Anforderungen an bestehende Bauteile, die unverändert bleiben, reduziert. Diese müssen nicht vollständig auf die aktuellen Brandschutzanforderungen aufgerüstet werden und auch Abstandsflächen werden nicht erneut geprüft. (Siehe Artikel 46 Absatz 5 BayBO).

Grenzgaragen

Die Regelungen bezüglich Grenzgaragen wurden zu Gunsten der Nachbarn verschärft, sodass künftig die gesamte Giebelseite 3 Meter im Mittel nicht überschreiten darf. Siehe dazu Artikel 6 BayBO.

Elektroladestationen für E-Autos

  • Die Verfahrensfreiheit für Elektroladestationen bis zu einer bestimmten Größe, sowie Erleichterungen für die Installation von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Dächern wurden aufgenommen. (Siehe Artikel 57 Absatz 1 Nummer 16 und Artikel 30 Absatz 5 BayBO).

Kinderspielplätze

  • Laut bayerischer Bauordnung sind Kinderspielplätze auf Grundstücken mit mehr als 3 Wohneinheiten herzustellen und vorzuhalten. Mit der Änderung der bayrischen Bauordnung zum besteht die Option, die Pflicht zur Herstellung eines Spielplatzes abzulösen. Dafür wird eine entsprechende Ablösegebühr fällig. Dies Möglichkeit besteht in der Stadt München jedoch noch nicht. Hierfür sind seitens der Stadt München entsprechende kommunale Regelung erst noch zu erarbeiten und zu erlassen. (Siehe dazu Artikel 7 BayBO).

Abbau von Formvorschriften

  • Zur Vorbereitung der Digitalisierung wurden zudem an verschiedenen Stellen Formvorschriften reduziert. Für die Anzeige z. B. des Bauherrenwechsels ist in Zukunft eine Nachricht per E-Mail ausreichend. (Siehe Artikel 50 BayBO)

Weiterführende Informationen zu diesen Themen finden Sie unter folgenden Links:

https://stadt.muenchen.de/infos/kontakt-plan.html

Kontakte des Referats für Stadtplanung und Bauordnung
 
https://www.byak.de/planen-und-bauen/recht-und-berufspraxis/baurecht/bauordnungsrecht.html

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