Die Neuregelung der Maklerprovision

Ein Immobilienmakler mit Klemmbrett
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Die Neuregelung der Maklerprovision

Das Thema war schon seit Jahren in Fachkreisen, bei Behörden und dem Gesetzgeber ein Thema. Es soll mehr Fairness her. Wer zahlt bei der Immobilienvermittlung den Makler, und wieviel? Gibt es Regeln, wenn ja welche, sind die verbindlich vorgeschrieben oder Verhandlungssache? Kurz gesagt, im Jahr 2020 wurde die Maklerprovision neu geregelt. Hierzu hat die Bundesregierung das Gesetz geändert. Das geht so, die Änderung der Gesetzgebung wurde im Mai 2020 beschlossen und gilt rechtskräftig sozusagen seit 23. Dezember 2020.

Die bisherige Regelung

Bis Ende 2020 konnten Makler für Verkäufer und Käufer provisionspflichtig tätig werden. Die Höhe der Provision war Vereinbarungssache zwischen den Vertragsparteien. Die Provisionshöhe war nicht vorgegeben. Es gab übliche Provisionssätze, die sich zwischen den Bundesländern deutlich unterscheiden konnten. In Bayern üblich waren 3% Käuferprovision und 3% Verkäuferprovision. Sie wurden im Fall des erfolgreich abgeschlossenen Kaufvertrags – also der beim Notar unterzeichnete Kaufvertrag – fällig. Käufer und Verkäufer hatten ab dann die Provision in vereinbarter Höhe zu zahlen.

Die Verkäuferprovision

Bei der Verkäuferprovision beauftragten Eigentümer einen Immobilien-Makler ihrer Wahl ihre wunderschöne Immobilie zu vermarkten und zu verkaufen. Die Vertragsparteien regelten in einem Maklervertrag, wie, wer, wann, was tut oder auch nicht tut. Die Details dieses Vertrages waren geheim. Eine Verkäuferprovision zu vereinbaren war freiwillig und Sache von Verkäufer und Makler.

Die Käuferprovision

Die Käuferprovision war im Immobilienangebot – in Form eines Exposés – geregelt. Im Falle des Käufers führte die Annahme des Immobilienangebots zu einem Vertrag mit dem Makler. Der Fall trat spätestens dann ein, wenn die Kaufinteressenten schriftlich oder online beim Abruf eines Exposés die AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) und den Erhalt des Exposés mit Angaben zur Adresse der Immobilie und Adresse der Eigentümer bestätigten.   Diese beinhaltete auch, dass Käufer sich verpflichten die Maklerprovision zu zahlen, falls sie die Immobilie tatsächlich kaufen – per Kaufvertrag, versteht sich.

Die Käuferprovision betrug bayernweit üblich 3% des notariell verbrieften Kaufpreises – der Preis, der im Kaufvertrag steht – zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Immobilienangebot bzw. Exposé wurde die Provisionshöhe veröffentlich und so allen Interessenten bekannt.

Die Doppeltätigkeit des Maklers

In über 80% der Fälle wurde der Makler für Käufer und Verkäufer tätig. Er erhielt von den beiden Vertragsparteien jedoch nicht immer eine Provision in gleicher Höhe. Im Extremfall zahlte nur der Käufer eine Provision gemäß Vereinbarung. Die Höhe der Gesamtprovision blieb dem Makler und dem Verkäufer bekannt. Käufer hatten hier keinen Einblick.

 

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Die Regelung der Maklerprovision seit 23.12.2020

Die Neuregelung im Einzelnen

Neu geregelt bzw. geklärt ist nun die Position des Maklers, der vermittelnd tätig ist. Er ist in den meisten Fällen für Käufer und Verkäufer tätig. Damit er dies möglichst zu gleichen Teilen für die Vertragsparteien tut, wird mit der gesetzlichen Neuregelung auch die Provisionszahlung zu gleichen Teilen vorgegeben. Danach muss der Makler mit dem Käufer die gleiche Provisionshöhe vereinbaren, wie sie mit dem Verkäufer bereits vertraglich festgeschrieben wurde.

Ausnahmen

  1. Ausnahmen von der vor genannten Gesetzesregelung gelten, wenn ein Maklervertrag nur mit dem Verkäufer geschlossen wird. Sollte sich der Käufer verpflichten, ebenfalls eine Provision zu zahlen, darf diese nicht höher als die Verkäuferprovision sein. Dies kann z. B. aus Gründen der Gleichstellung der Interessensvertretung von Käufer und Verkäufer vorkommen.
  1. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn der Verkäufer die gesamte Höhe der Maklerprovision übernimmt und der Käufer keine Provision zahlen muss. Hierfür muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen werden. Und das in jedem Fall schriftlich, damit alle beteiligten sich auch später noch daran erinnern, was vereinbart worden ist.

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Anmerkung

Durch die Neuregelung der Provision sollen vor allem Verbraucher – also private Immobilienkäufer – entlastet werden. Dies wird durch die Aufteilung der Provision zu gleichen Teilen auf Käufer und Verkäufer ermöglicht. Und die Vertragsparteien werden durch den Makler gleichgestellt bzw. der Makler ist mehr verpflichtet für beide in gleicher Weise tätig zu werden.

Die Neuregelung der Maklerprovision gilt für die Vermittlung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern. Zwei- und Mehrfamilienhäuser sind von dieser Regelung nicht betroffen. Hier können die geltende Provisionsregelung weiterhin verwendet werden.

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