Erste Bundesländer bringen die Reform auf den Weg
Aktualisierung: 08.2021
Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz, Grundstücke und die darauf befindlichen Gebäude erhoben. Gezahlt wird Sie von den entsprechenden Eigentümerinnen und Eigentümern. Sie wird neben Wohngrundstücken auch auf gewerblich, sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen erhoben.
Die Grundsteuer fließt als Einnahme an die Kommunen, Städte und Gemeinden. Daraus werden Investitionen der Kommunen finanziert, öffentliche Gebäude wie Schulen, Kitas oder Infrastruktur wie Straßen und Radwege gebaut. Pro Jahr sind das in den letzten Jahren durchschnittlich ca. 15 Milliarden € in der Bundesrepublik.
Die Grundsteuer beruht bisher auf Einheitswerten von Grundstücken. Im Westen gelten diese Werte seit 1964, im Osten gehen diese auf Wertfeststellungen von 1935 zurück. Viele Jahre wurden die Einheitswerte mit der Steuermesszahl durch die Bundesregierung festgelegt. In den alten Bundesländern lag diese bei 2,6 bis 3,5 v. T., in den neuen Bundesländern bei 5 bis 10 v. T. Der Hebesatz wurde von den Kommunen festgelegt. Durch Multiplikation des zu versteuernden Betras mit Steuermesszahl und Hebesatz ergibt sich dann die jeweilige Grundsteuer.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.08.2018 diese Ermittlung als veraltet und verfassungswidrig erklärt. Warum kam es dazu? Ganz einfach, der Wert von Grundbesitz hat sich in der Zeit seit 1935 im Osten bzw. 1964 im Westen sehr unterschiedlich entwickelt. Das hat zu extrem ungleichen steuerlichen Behandlungen geführt. Für vergleichbaren Grundbesitz in benachbarten Lagen wurden extrem unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig. Und das war mit der Rechtsgrundlage nicht mehr vereinbar.
Das Gericht entschied, bis 31.12.2019 muss eine Neuregelung her. Dies hat der Gesetzgeber auch erreicht. Nun kann die bisherige Erhebung bis 31.12.2024 übergangsweise weiter bestehen. Ab 01.01.2025 kann dann die neue Regelung der Grundsteuer angewendet werden. Ziel dieser Reform ist es, die Ermittlung der Grundsteuer mittels Einheitswert x Steuermesszahl x Hebesatz beizubehalten. Der Einheitswert richtet sich nun aber stärker nach Bodenrichtwert, Mietniveau der jeweiligen Gemeinde, Grundstücksfläche, Immobilienart, Gebäudeälter.
Die Steuermesszahl, die Wertsteigerungen seit 1935 / 1964 ausgleicht, soll in von Ihrer bisherigen Gewichtung auf 1/10 reduziert werden. Soziales, kommunales und genossenschaftliches Wohnen soll weiter gefördert werden. Initiativen, die günstiges Wohnen ermöglichen, werden hier mit 25% Abschlag begünstigt. Städte und Gemeinden können durch Anpassung des bisherigen Hebesatzes das Grundsteueraufkommen steuern, sodass sich am Schluss die Höhe der sich ergebenden Grundsteuer kaum verändert.
Die neue Grundsteuer C soll baureife Grundstücke in hochpreisigen Metropolen, die lediglich der Spekulation dienen, nicht bebaut und gewinnbringend verkauft werden, höher besteuern. Hierfür können Kommunen für Grundstücke gezielt höhere Hebesätze bestimmen. Damit sollen Anreize geschaffen werden, Baupotenzial zu nutzen und mehr Wohnraum auf baureifen Grundstücken zu schaffen.
Auf diesem Wege soll die neue Grundsteuer für mehr gerechte Verteilung der Grundsteuerzahlungen führen. Und es bedeutet für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, es wird solche geben, die mehr, und solche, die weniger Grundsteuer zahlen werden als bisher. Die Gesetzgebung zur Grundsteuer wird bundeseinheitlich sein. Durch eine Änderung des Grundgesetztes wurde den einzelnen Bundesländern mehr Kompetenz zugesprochen. Sie haben dann die Möglichkeit von der sogenannten „Öffnungsklausel“ Gebrauch zu machen. Diese ermöglicht einzelnen Bundesländern eigene Grundsteuermodelle einzuführen.
Bayern hat hier bereits eigene Schritte angekündigt und in die Wege geleitet. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Grundstücksfläche und der Gebäudefläche. Auf die Grundstücksfläche entfallen vier Cent pro Quadratmeter, auf die Gebäudefläche 50 Cent pro Quadratmeter. Bei der Gebäudefläche ist ein Abschlag von bis zu 30 Prozent bei der Nutzung als Wohnraum möglich, darüber hinaus sind Abschläge für denkmalgeschützte Gebäude, besondere Grundstücke oder den sozialen Wohnungsbau vorgesehen.